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Häufige Fragen
Sie haben Fragen rund um das Wohnen bei der OFI IMMO GmbH? Wählen Sie einfach die entsprechende Kategorie aus und finden Sie Ihre Antworten.
Miete und Kaution
Wie setzt sich meine Gesamtmiete genau zusammen?
Die Gesamtmiete setzt sich in der Regel aus der Grundmiete und den Betriebs- und Nebenkosten zusammen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Mahnung erhalte?
Eine Mahnung wird Ihnen beispielsweise zugestellt, wenn bei Ihrem Mieterkonto offene Forderungen bestehen. In diesem Fall bitten wir Sie, zunächst Ruhe zu bewahren. Idealerweise begleichen Sie Ihre Mietrückstände so rasch wie möglich. Falls Ihnen dies jedoch nicht möglich sein sollte, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, um eine Rückzahlung zu besprechen. Verwenden Sie dafür unsere Kontaktmöglichkeiten. Sollten Sie bereits gezahlt haben, betrachten Sie unsere Mahnung bitte als hinfällig.
Was muss ich tun, wenn ich die Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung nicht auf einmal stemmen kann?
Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an uns und wir werden versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, zum Beispiel in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nutzen Sie hierzu bitte unsere Kontaktmöglichkeiten
Wann erhalte ich meine Kaution zurück?
Sobald Sie die Wohnung gemäß der Vereinbarung an uns übergeben haben, werden wir die Auszahlung der Kaution zeitnah prüfen. Liegen keine Mietrückstände oder sonstige offene Forderungen unsererseits vor, wird die Rückzahlung der Kaution umgehend veranlasst. Laut § 548 BGB muss die Rückzahlung spätestens innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Sollte die Betriebskostenabrechnung noch ausstehen, behalten wir uns vor, einen Teilbetrag für diese Abrechnung zurückzubehalten. Dieser Betrag wird dann in der nächsten Nebenkostenabrechnung verrechnet und gegebenenfalls an Sie ausgezahlt.
Wieso habe ich eine Mieterhöhung erhalten?
Eine Mieterhöhung kann aus ganz verschiedenen Gründen auf Basis unterschiedlicher rechtlicher Vorschriften erfolgen. Seien Sie sich sicher, das die Mieterhöhung zum Wohle Ihres Wohnkomforts verwendet wird.
Betriebskosten
Was sind Betriebskosten und was gehört zu den Heizkosten?
Nach dem Gesetz umfassen die Betriebskosten alle laufenden Ausgaben, die Ihrem Vermieter durch den Betrieb und die Nutzung des Gebäudes entstehen. Welche dieser Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen, ist in §2 der Betriebskostenverordnung festgelegt. Hierbei wird zwischen „kalten“ und „warmen“ Betriebskosten unterschieden:
Die „kalten“ Betriebskosten beinhalten verschiedene Positionen, wie zum Beispiel die Grundsteuer sowie die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Straßenreinigung und Müllabfuhr.
Die „warmen“ Betriebskosten betreffen ausschließlich die Heizung und Warmwasserversorgung und werden üblicherweise als Heizkosten bezeichnet.
Wie werden die Nebenkosten abgerechnet?
Heizkosten: Für die Berechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser werden gemäß Heizkostenverordnung Grund- und Verbrauchskosten berücksichtigt. Die Grundkosten entstehen unabhängig davon, ob Sie zu Hause waren oder die Heizung genutzt haben. Lediglich die Verbrauchskosten hängen davon ab, wie viel Sie tatsächlich geheizt oder warmes Wasser genutzt haben. Der Verbrauchskostenanteil kann dabei zwischen 50 und 70 Prozent der gesamten Heizkosten betragen.
Betriebskosten: Die sogenannten kalten Betriebskosten werden auf die Mieter verteilt. Der Anteil, den Sie zahlen, richtet sich üblicherweise nach der Größe Ihrer Wohnung. Abweichungen gibt es jedoch bei Positionen wie Wasser/Abwasser oder Abfall, wenn hierfür Mengenzähler vorhanden sind – diese Kosten werden dann nach individuellem Verbrauch berechnet. Auch andere Verteilungsschlüssel für Kostenpositionen können angewendet werden.
Welche Verteilungsschlüssel für die Umlage der Betriebskosten auf die Mieter verwendet werden, können Sie in Ihrem Mietvertrag nachlesen.
Warum ist meine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung so hoch?
Nach jeder Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten prüfen wir, ob Ihre Vorauszahlungen nach unten oder nach oben korrigiert werden müssen, um Überraschungen zu vermeiden. Möglich ist das aber leider nicht immer: Das kann zum Beispiel an unvorhersehbaren Preissteigerungen (bei der Abwasserentsorgung, beim Erdgas etc.), aber auch am individuellen Verbrauchsverhalten liegen.
Warum werden meine Vorauszahlungen erhöht, obwohl ich ein Guthaben hatte?
Viele Mieter denken, dass sich die Höhe der Vorauszahlungen danach richtet, ob sie bei der letzten Abrechnung nachzahlen mussten oder ein Guthaben hatten. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich ist immer entscheidend, welche Betriebskosten für den kommenden Abrechnungszeitraum zu erwarten sind – denn diese Kosten sollen ja durch Ihre Vorauszahlungen abgedeckt werden. Muss die OFI IMMO GmbH mit Verteuerungen rechnen oder lässt sich an Ihrem Verbrauchsverhalten ableiten, dass die Kosten nicht mehr deckend sein könnten, können also auch Ihre Vorauszahlungen ansteigen. Letztendlich wollen wir Sie damit vor hohen Nachzahlungsbeträgen im Folgejahr schützen.
Sie waren im vergangenen Jahr nicht oft in der Wohnung und dennoch haben Sie hohe Betriebskosten?
Ein wesentlicher Teil der Kosten entsteht unabhängig davon, ob Sie zuhause waren oder nicht. Das betrifft unter anderem die sogenannten kalten Betriebskosten, die in der Regel nach Wohnfläche (Quadratmeterzahl) verteilt werden. Nur dort, wo Zähler für beispielsweise Wasser, Abwasser oder Abfall vorhanden sind, kann eine Abrechnung dieser Posten auf Basis des Verbrauchs erfolgen. Auch die Grundkosten für Heizung und Warmwasser sind immer zu entrichten. Wenn Sie Ihre Wohnung also nur wenig genutzt haben, spiegelt sich dies letztlich nur bei dem Kostenanteil wider, der durch Ihren persönlichen Verbrauch bestimmt wird.
In meiner Wohnung hat überhaupt keine Ablesung stattgefunden. Wie wurde dann mein Heizungsverbrauch festgestellt?
Die OFI IMMO GmbH hat inzwischen viele Wohnungen auf Funkheizkostenverteiler umgerüstet. Diese Geräte übertragen die Verbrauchsdaten per Funk: Die betreffenden Wohnungen müssen für die Ablesung also gar nicht mehr betreten werden.
Ich bin bereits aus meiner Wohnung ausgezogen. Warum muss ich bis zum nächsten Jahr warten, bis ich meine Betriebskostenabrechnung erhalte?
Nach § 556 BGB beträgt der Abrechnungszeitraum ein Jahr. Beginnt dieser für Ihre Wohnung beispielsweise am 1. Februar, endet er am 31. Januar des Folgejahres – selbst dann, wenn Sie bereits am 30. Oktober ausgezogen sind. Nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter bis zu zwölf Monate Zeit, Ihnen die Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Unser Ziel ist es dabei stets, die Wartezeit für unsere Mieter so kurz wie möglich zu gestalten. Gleichzeitig bitten wir jedoch um Verständnis dafür, dass gründliche Abrechnungen ihre Zeit in Anspruch nehmen können.
Änderungen im Mietvertrag
Darf ich meine Wohnung baulich verändern und brauche ich dafür eine Genehmigung?
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihre Wohnung nach Ihren Vorstellungen zu gestalten, sodass Sie sich wohlfühlen. Allerdings sind nicht alle Veränderungen oder baulichen Maßnahmen erlaubt. Zulässig sind lediglich geringfügige Anpassungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die dem gewöhnlichen Wohnen dienen und ohne großen Aufwand rückgängig gemacht werden können. Größere Eingriffe, insbesondere Umbaumaßnahmen, die schwer zurückzubauen sind, erfordern jedoch klare Absprachen und das Einverständnis des Vermieters. Dabei ist es unerheblich, ob die Veränderung die Wohnqualität steigert oder optisch unauffällig bleibt.
Möchten Sie bauliche Veränderungen vornehmen? Dann kontaktieren Sie uns gerne über unsere verfügbaren Kontaktwege.
Darf ich meine Wohnung untervermieten?
Eine Untervermietung ist grundsätzlich nicht gestattet und setzt die Zustimmung des Vermieters voraus. Wir prüfen jedoch gerne, ob wir einer Untervermietung Ihrer Wohnung zustimmen können. Dafür benötigen wir einige Informationen, wie zum Beispiel die geplante Dauer der Untervermietung. Ebenso sind die vollständigen Daten des Untermieters erforderlich (Name, Vorname, Geburtsdatum, Verhältnis zum Hauptmieter).
Ich bin Mieter und möchte aus dem bestehenden Mietvertrag entlassen werden, das Mietverhältnis soll aber grundsätzlich mit den restlichen Mietern aus dem Mietvertrag fortgesetzt werden?
Um einen Vertragspartner aus dem aktuellen Mietvertrag entlassen zu können, benötigen wir die Zustimmung aller Beteiligten. Dazu senden wir Ihnen einen Nachtrag, den Sie bitte unterschrieben und mit Angabe der Vorgangsnummer an uns zurückschicken. Zusätzlich sind Nachweise vorzulegen, die bestätigen, dass die Mietzahlung weiterhin gewährleistet ist. Bei Fragen oder weiteren Anliegen können Sie sich gerne über unsere Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.
Modernisierungen & Baumaßnahmen
Muss ich eine Baumaßnahme dulden?
Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter zu akzeptieren. Grundsätzlich ist er auch verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, es sei denn, diese stellen eine unzumutbare Härte dar, etwa weil der Nutzwert der Wohnung für ihn nach der Maßnahme eingeschränkt ist. Härteeinwände müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ankündigung zur Modernisierung geltend gemacht werden. Wirtschaftliche Nachteile sind dabei für die Duldungspflicht unerheblich.
Ist eine Baumaßnahme im Vorfeld anzukündigen?
Instandsetzungsmaßnahmen müssen mindestens drei Tage im Voraus angekündigt werden. Sollte eine sofortige Durchführung notwendig sein, wie beispielsweise bei einem Rohrbruch, entfällt die Ankündigungspflicht. Modernisierungsmaßnahmen sind in Textform drei Monate vor Beginn anzukündigen. Dabei ist auch anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen sind, wie lange diese andauern werden, mit welcher möglichen Mieterhöhung und welchen zukünftigen Betriebskosten zu rechnen ist.
Die Hausgemeinschaft
Was steht in der Hausordnung und woher erhalte ich diese?
Die Hausordnung ist Teil des Mietvertrags und legt die Regeln für das Zusammenleben aller Mieterinnen und Mieter in einem Mehrfamilienhaus fest. Sie enthält die Rechte und Pflichten der Bewohner und trägt so zu einem harmonischen Miteinander bei. Typische Inhalte einer Hausordnung umfassen beispielsweise Sicherheit im Haus, Ruhezeiten, Reinigung der Gemeinschaftsflächen, die Nutzung von Treppenhaus und Kellerflur, die Verwendung der Gemeinschaftsräume, Mülltrennung und -entsorgung, Schnee- und Eisbeseitigung, Grillen, die Nutzung des Innenhofs sowie das Rauchen. Die Hausordnung finden Sie im Download-Bereich unter "Mieterservice".
Was ist wenn ein Mieter gegen die Hausordnung verstößt?
Begeht ein Mieter wiederholt Verstöße gegen die Hausordnung, so hat der Vermieter das Recht, ihn für dieses Fehlverhalten abzumahnen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn jemand die festgelegten Ruhezeiten im Haus erheblich missachtet – etwa, indem er nachts seine Musik deutlich über Zimmerlautstärke abspielt. Mit einer Abmahnung wegen Ruhestörung kann der Vermieter seinen Mieter sowohl verwarnen als auch auffordern, zukünftig dieses Verhalten im Interesse aller Beteiligten zu unterlassen.
Gibt es Ruhezeiten und wenn ja, müssen diese eingehalten werden?
Ja, es gelten Ruhezeiten. Grundsätzlich sollte jeder Mieter darauf achten, andere nicht zu stören. Störungen der Mitbewohner und Nachbarn sind zu vermeiden.
Die Hausbewohner sollten weder durch Gesang, Musik noch durch sonstige Lärmbelästigungen beeinträchtigt werden. Musizieren ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt, dabei jedoch stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
Lärmintensive Arbeiten dürfen vom Mieter montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. Samstags sind diese Arbeiten zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr gestattet. Wasch-, Trocken- und Spülmaschinen können generell zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Zeiträume von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ist dabei jedoch zusätzliche Rücksicht auf die Mitbewohner zu nehmen.
Ich habe Ärger mit meinem Nachbarn - was kann ich tun?
Tauschen Sie sich aus. Konflikte mit einem Nachbarn können das gemeinsame Zusammenleben beeinträchtigen und lassen sich am besten in einem persönlichen Gespräch lösen. Sollte dieses Gespräch keine Lösung bringen, können Sie uns über unsere Kontaktmöglichkeiten erreichen – wir unterstützen Sie gerne.
Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?
Im Mietvertrag ist festgelegt, welche Tiere in der Wohnung erlaubt sind. Üblicherweise beschränkt sich dies zunächst auf Kleintiere wie Fische, Vögel oder Hamster. Wenn Sie jedoch ein Haustier halten möchten, das nicht zu den Kleintieren zählt, wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze, ist vorher eine Genehmigung erforderlich. Bitte informieren Sie uns über die Art des Tieres, dessen Rasse und Größe. Bei Hunden ist zusätzlich ein Nachweis über eine Hundehaftpflicht-Versicherung vorzulegen. Die Entscheidung wird dann individuell getroffen. Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Zusätzliche Hinweise: Die Haltung von Kampfhunden ist in unseren Wohnungen grundsätzlich nicht gestattet.
Kündigung
Wie kann ich meine Wohnung kündigen?
Die Kündigung in Schriftform, versehen mit den Unterschriften aller Vertragspartner, muss spätestens am dritten Werktag eines Monats (Samstag zählt ebenfalls als Werktag) im Original per Post bei uns eingehen. Nur dann wird die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam, es sei denn, es wurde im Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart. Bitte geben Sie auf dem Kündigungsschreiben auch eine aktuelle Telefonnummer an, um eine unkomplizierte Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Senden Sie Ihre Kündigung an folgende Adresse:
OFI IMMO GmbH Lucas-Cranach-Str. 16 96317 Kronach
Was passiert nach der Kündigung?
Wir übersenden Ihnen eine Kündigungsbestätigung und stimmen persönlich einen Termin zur Durchführung der Vorabnahme ab. Bitte haben Sie etwas Geduld. Einer unserer Mitarbeiter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Was muss ich bei einer Vorabnahme beachten?
Im Vorabnahmeprotokoll vermerkt unser Objektbetreuer, ob und welche Arbeiten Sie vor der endgültigen Abnahme Ihrer Wohnung noch ausführen müssen (zum Beispiel das Streichen der Wände). In der Regel sind bauliche Veränderungen, die Sie vorgenommen haben, zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Was passiert nach der Vorabnahme?
Nach der Vorabnahme haben Sie Zeit, alle Arbeiten, die im Vorabnahmeprotokoll vereinbart wurden, zu erledigen. Bis zu Ihrem Endabnahmetermin müssen alle Arbeiten gemäß Vorabnahmeprotokoll erledigt sein.
Was muss ich bein der Endabnahme/ Schlüsselübergabe beachten?
Am Tag der endgültigen Abnahme muss die Wohnung im vereinbarten Zustand sein, da an diesem Tag sowohl die Schlüsselübergabe als auch der Übergang des Besitzes erfolgt. Der Termin für die Endabnahme wird gemeinsam mit dem Objektbetreuer im Rahmen der Vorabnahme festgelegt. Falls vereinbarte Reparaturen oder Reinigungsarbeiten nicht, unvollständig oder mangelhaft durchgeführt wurden, müssen diese Arbeiten in der Regel von einem beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Die anfallenden Kosten werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt über die Abrechnung mitgeteilt. Sie haben die Möglichkeit, die Wohnung bereits vor Vertragsende zurückzugeben. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin mit uns. Beachten Sie jedoch, dass trotz vorgezogener Endabnahme die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen ist. Bitte halten Sie an diesem Tag auch Ihre Stromzählernummer bereit (diese finden Sie auf den Schreiben Ihres Stromversorgers).
Was passiert, wenn ich die Wohnung nicht ordnungsgemäß übergebe?
Bis zu Ihrem Auszug, spätestens jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist, sollten alle noch ausstehenden Arbeiten (Schönheitsreparaturen) abgeschlossen und von Ihnen vorgenommene Ein- oder Umbauten entfernt sein. Sollten Teile der Mietsache beschädigt sein, sind die Kosten für die Instandsetzung von Ihnen zu tragen. Auch der Keller sowie andere von Ihnen genutzte Nebenräume sind von Ihnen vollständig geräumt zu übergeben. Sperrmüll oder Hausrat ist bis zur Wohnungsübergabe ordnungsgemäß, jedoch nicht über den Hausmüll, zu entsorgen. Falls die Arbeiten nicht fristgerecht oder nicht fachgerecht durchgeführt wurden, können Ansprüche auf Schadenersatz gegen Sie geltend gemacht werden. Achten Sie bitte zusätzlich darauf, dass beim Auszug weder das Treppenhaus noch die Wohnanlagen beschädigt werden.
Was passiert mit meiner Kaution?
Sollten Sie die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben haben und keine offenen Mietzahlungen oder Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen bestehen, werden wir die Kaution zurückerstatten. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir das Recht behalten, die Kaution bis zu sechs Monate nach Beendigung des Vertrags einzubehalten, um mögliche spätere Forderungen abdecken zu können.
Ich habe bereits potenzielle Nachmieter für meine Wohnung gefunden? Was kann ich tun?
Der potenzielle Nachmieter wird gebeten, die Mieterselbstauskunft im Downloadbereich herunterzuladen, vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und uns unterschrieben zurückzusenden. Danach nehmen wir umgehend Kontakt mit dem Interessenten auf.
Kontakt
+49 9261 675 90 38
OFI IMMO GmbH
Lucas-Cranach-Str. 16, 96317 Kronach
info@ofi-immo.de